Bericht der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Bundesrat zu Drucksache 577/09 (Beschluss)
01.02.10
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Bundesministerium
Berlin, den 27. Januar 2010
des Innern
An den Präsidenten des BundesratesHerrn Bürgermeister Jens Böhrnsen Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes die Änderungen des Waffengesetzes begrüßt und die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob und inwieweit das sportliche Schießen mit sogenannten großkalibrigen Kurzwaffen weiter eingeschränkt werden sollte. Darüber hinaus soll die Genehmigung von Sportordnungen für bestimmte Schießdisziplinen (IPSC-Schießen) kritisch überprüft werden. Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, über das Veranlasste zu berichten.
Namens der Bundesregierung übersende ich als Anlage den vom Bundesministerium des Innern erstellten Bericht.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas de Maizière
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ISSN 0720-2946
Bericht der Bundesregierung
zu dem
Beschluss des Bundesrates
zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
-Drs. 577/09 (Beschluss)-
Inhalt:
Vorbemerkung
1 Verbesserung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
2 Sogenannte großkalibrige Kurzwaffen im Schießsport
3 IPSC- Schießen
4 Sonstiges
Vorbemerkung
Die Amoktat vom 11. März 2009 (Winnenden) war Anlass, das Waffengesetz (WaffG) zu ändern (vgl. Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)), um gerade Jugendlichen den Zugang zu Waffen zu erschweren und sicherzustellen, dass nur der Berechtigte Zugang zu Waffen hat. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der 17 jährige Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.
Im Wesentlichen wurde das Waffengesetz wie folgt geändert:
• Waffenbehörden können nicht nur wie bisher einmalig nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sondern fortlaufend das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen (§ 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG),
• Wegfall des unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen (Streichung des - wegen § 14 WaffG eher deklaratorischen - § 8 Absatz 2 WaffG),
• Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sogenannte großkalibrigen Waffen im Schießsportverein (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) von 14 auf 18 Jahre (§ 27 Absatz 3 WaffG),
• Pflicht des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachzuweisen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG),
• Möglichkeit der Waffenbehörden, die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition auch verdachtsunabhängig kontrollieren zu können (§ 36 Absatz 3 WaffG),
• Ermächtigung des BMI für eine Verordnung zur Festlegung von dem Stand der Technik entsprechender Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 Absatz 5 WaffG),
• Einführung eines elektronischen Nationalen Waffenregisters (§ 43a WaffG),
• Meldebehörden melden nunmehr - neben Namensänderung, Wegzug oder Tod - auch den Zuzug von Waffenbesitzern den Waffenbehörden (§ 44 Absatz 2 WaffG),
• Behörden können eingezogene Waffen auch vernichten (§ 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG),
- 3 - zu Drucksache 577/09 (Beschluss)
• Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhandenkommen (§ 52a WaffG),
• bis Ende 2009 befristete Amnestie für Besitzer illegaler Waffen, diese straffrei abzugeben, sofern damit keine Straftat begangen wurde (§ 58 Absatz 8 WaffG).
Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Entschließungsantrag zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes am 18. Juni 2009 (zu BR-Drs. 577/09 vom 19.06.2009) die Bundesregierung aufgefordert, eine praktikable Umsetzung dem Stand der Technik entsprechender Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition im Wege der Verordnung herbeizuführen und die genehmigte Schießsportdisziplin nach den Regeln der International Practical Shooting Confederation (IPSC) zu überprüfen.
Der Bundesrat begrüßte am 10. Juli 2009 die mit der Gesetzesänderung verbundenen Maßnahmen. In seiner Entschließung (BR-Drs. 577/09 (Beschluss)) fordert er darüber hinausgehende Maßnahmen, zu denen er die Bundesregierung um Prüfung und Bericht über das dazu Veranlasste gebeten hat. Er bittet, im Dialog mit den Schießsportverbänden zu prüfen, ob und inwieweit das sportliche Schießen mit großkalibrigen Kurzwaffen weiter eingeschränkt werden sollte. Insbesondere ist dabei zu prüfen,
(a) ob unter Berücksichtigung der Deliktsrelevanz von Schusswaffen, die für die Durchführung von schweren Gewalttaten besonders geeignet sind, eine Beschränkung hinsichtlich der Zulassung von Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nach Bauart und Kaliber der Waffe erforderlich ist; dabei ist vor allem zu untersuchen
• eine Begrenzung der Magazine auf fünf Patronen,
• eine Erschwerung und damit zeitliche Verzögerung des Magazinwechsels,
• eine Begrenzung der Schussenergie von großkalibrigen Waffen;
(b) ob der Umgang mit großkalibrigen Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nur zeitlich abgestuft, das heißt, erst nach einer ausreichenden Praxis mit kleinkalibrigen Sportwaffen, zugelassen werden sollte.
Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst werden muss. Vom Bundesverwaltungsamt genehmigte Sportordnungen sollen kritisch überprüft und Genehmigungen insoweit widerrufen werden, als sie IPSC-Schießen enthalten, „da es sich dabei um Schießübungen mit einem kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert werden“.
Dem Beschluss des Bundesrates folgend wird im Weiteren über das Veranlasste berichtet.
1 Verbesserung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 WaffG)
Vor dem Hintergrund des Tathergangs wurde unter anderem die Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG mit Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert und damit dem Verordnungsgeber die Möglichkeit gegeben, detaillierte Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Sicherung von Waffen und Munition zu regeln.
In Umsetzung der o. a. Entschließung des Deutschen Bundestages verschafft sich das Bundesministerium des Innern derzeit einen Überblick über bereits bestehende und noch realisierbare technische Möglichkeiten zur verbesserten Sicherung von Waffen und Munition gegen Abhandenkommen oder unberechtigten Zugriff. Durch eine Umfrage beim Bundeskriminalamt und den Ländern wurde ein Lagebild zum Abhandenkommen von Waffen und Munition erhoben. Am 18. November 2009 hat darüber hinaus eine erste Besprechung mit Vertretern aus Bundesbehörden (Bundeskriminalamt, Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Bundespolizeipräsidium) sowie den Beschussämtern Ulm und Suhl stattgefunden.
Folgende erste Erkenntnisse, die im weiteren Prüfverfahren zu berücksichtigen sind, zeigen sich:
• Eine exakte oder detaillierte Lagebeurteilung zum Abhandenkommen von Waffen und Munition bei legalen Waffenbesitzern ist anhand der Kriminalstatistik sowie sonstiger Erhebungen des Bundeskriminalamtes nicht möglich. Soweit in den Ländern zum Waffendiebstahl Statistiken geführt werden, zeichnet sich das Lagebild weniger durch gezielte Angriffe auf Waffenschränke aus, sondern vielmehr wurden die meisten Waffen bei Wohnungseinbrüchen entwendet, weil sie ungesichert in der Wohnung lagen oder zumindest die Schlüssel für die Waffenschränke beim Durchsuchen der Wohnung gefunden wurden. Soweit in den Ländern statistische Unterlagen zu gezielten Diebstählen von Waffen in Privatwohnungen als auch in Vereinen und Schießanlagen vorhanden sind, weisen sie nur in geringer Quantität und Qualität unmittelbare Angriffe auf Waffen in Waffenschränken aus.
• Bestimmte technische Standards für Waffenschränke sind erst seit 2003 gesetzlich vorgegeben, neue Vorgaben zu Bauart, Standards und Schließsystemen (mechanisch, elektronisch, elektromechanisch, biometrisch oder eine Kombination aus verschiedenen Systemen) müssten einen Bestandsschutz für vorhandene Waffenschränke berücksichtigen. Die höhere Sicherheit von Waffenschränken könnte ggf. auch erreicht werden durch das Nachrüsten vorhandener Waffenschränke mit Schließsystemen auf dem neueren Stand der Technik oder der zusätzlichen Sicherung der Waffen in den Schränken.
• Sicherungssysteme an der Waffe selbst (mechanische Blockiersysteme, biometrische Blockiersysteme, elektronische Blockiersysteme, elektromechanische Blockiersysteme etc.) dürfen die Waffe nicht beschädigen und sich nicht auf die Präzision der Waffe auswirken. Alle in Erwägung zu ziehenden technischen Möglichkeiten für eine Kurzzeitsicherung von Waffen müssen auf eine breite Akzeptanz stoßen. Dabei wird auch das Kosten/Nutzen-Verhältnis einen entscheidenden Einfluss haben. Die bekannten Erbwaffenblockiersysteme sind nicht für den Einsatz als Kurzzeitsicherung konzipiert und wären im Verhältnis zu anderen Möglichkeiten einer Waffensicherung (z.B. Abzugsschloss) teuer.
• Jedes derzeit bekannte Blockiersystem ist nur mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Werkzeug zu überwinden. Alle Systeme bieten daher einen temporären technischen Schutz vor einer Nutzung der Waffe durch unberechtigte Dritte. Die Waffe kann durch einen Unberechtigten somit nicht sofort eingesetzt werden. Die Hemmschwelle zum Überwinden der technischen Sperre wird erheblich erhöht.
• Die strikte Trennung von Waffe und Munition ist eine effektive Möglichkeit zur Verhinderung einer Waffennutzung durch Nichtberechtigte. Munition für eine bestimmte Waffe ist von einem Nichtberechtigten ebenso schwer zu beschaffen wie die Waffe selbst. Technische Möglichkeiten eines lückenlosen Munitionsnachweises vom Hersteller bis zum Verschuss bei gleichzeitiger Sicherung nicht verschossener Munition sind derzeit noch nicht praxisreif.
Prüf- und Berichtsaufträge an Bundesbehörden wurden u. a. zu folgenden Themen erteilt:
• Bewertung der gegenwärtig bekannten Sicherheitssysteme, bestehend aus Schloss und Schlüssel einschließlich des darin enthaltenen Entwicklungspotentials, der voraussichtlichen Kosten für den Waffenbesitzer sowie der Möglichkeit einer Nachrüstung vorhandener Waffenschränke,
• Darstellung des allgemeinen technischen Entwicklungsstands biometrischer Systeme sowie Bewertung gegenwärtig bekannter biometrischer Technik zur Sicherung von Waffenschränken und Waffen. Erstellen einer Positiv/Negativ-Liste zu den bekannten biometrischen Schließsystemen und Bewertung des Sicherheitszugewinns dieser Systeme im Vergleich mit herkömmlichen Schloss/Schlüssel-Systemen,
• Prüfung einer Ersatznorm für das nicht mehr verbindliche VDMA-Einheitsblatt.
Die Ergebnisse der Prüf- und Berichtsaufträge sowie sich abzeichnende Handlungsoptionen sollen mit den betroffenen Kreisen (u. a. Hersteller und Verbände) beraten werden. Dabei werden die generelle Geeignetheit, einschließlich der Kosten, der unterschiedlich ausgereiften mechanischen, elektronischen und biometrischen Systeme zur verbesserten Sicherung von Waffen und Munition diskutiert werden.
2 Großkalibrige Kurzwaffen im Schießsport
Das Bundesministerium des Innern hat zur Frage der Einschränkung des sportlichen Schießens mit großkalibrigen Kurzwaffen Stellungnahmen betroffener Schießsport- und Herstellerverbände, zweier Beschussämter und des Bundesverwaltungsamtes eingeholt, Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes sowie öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen herangezogen sowie EU-Staaten zur dortigen Rechtslage angefragt.
Die Erkenntnisse im Einzelnen:
(a) Bei der Betrachtung des so genannten sportlichen Großkaliberschießens fällt auf, dass schon der Begriff Kaliber unterschiedlich verwandt wird. Unter Kaliber wird grundsätzlich der Innendurchmesser des Laufes einer Waffe bzw. der Geschossdurchmesser der Munition oder mit Zusatzangaben auch die Munitionsbezeichnung selbst (z. B. 9 x 18 mm Police / 9 x 18 mm Ultra oder 9 x 19 mm / 9 mm Para oder 9 x 21 mm IMI – gleicher Geschossdurchmesser aber unterschiedliche Hülsenlänge) verstanden, wobei Angaben wie 8 mm oder 9 mm in der Regel gerundete Werte darstellen.
Auch allgemein verbindliche Definitionen zu Kalibergruppen nach Größe, wie kleines Kaliber, mittleres Kaliber oder großes Kaliber existieren nicht, die Angaben hierzu variieren. Die Begriffe werden in der Literatur, im Schießsport, im Jagdwesen sowie auch umgangssprachlich unterschiedlich gehandhabt. Wenngleich sich überwiegend das Begriffspaar Kleinkaliber und Großkaliber herausgebildet hat, gibt es auch hierfür keine feste Abgrenzung. Soweit die Bezeichnung Kleinkaliber – auch „KK“ genannt – nicht explizit nur für das Kaliber .22 l.r./5,6 mm lfB verwandt wird, steht es für die auch im Waffengesetz in § 14 Absatz 1 enthaltene abgrenzende Beschreibung bestimmter (kleinkalibriger) Waffen „bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt“. Bei „Kleinkalibermunition“ handelt es sich demnach (nur) um eine Teilmenge der Munition mit kleinem Kaliber, da auch bestimmte Munition über 5,6 mm lfB / .22 l.r. – wie z. B. 6,35 mm Browning, oft als Munition für Damenwaffen bezeichnet – ganz allgemein als Munition mit kleinem Kaliber angesehen wird. Folglich wäre auch der Umkehrschluss „Großkaliber ist alles, was nicht Kleinkaliber ist“ in der Sache unzutreffend.
Bei der Änderung des Waffengesetzes 2009 wurde mit der Aufnahme der bereits in § 14 WaffG vorhandenen Beschreibung in den § 27 Absatz 2 Nummer 3 WaffG festgelegt, dass Jugendliche unter 18 Jahren im Schießsport grundsätzlich nur mit Kleinkaliberwaffen schießen dürfen. Damit wurde für diesen Personenkreis bereits das sportliche Schießen nicht nur – so das eigentliche Ziel – mit sogenannten Großkaliberwaffen (ab 9 mm – wie die Tatwaffe in Winnenden), sondern auch mit Waffen für Munition mit kleinem Kaliber, aber höherer Mündungsenergie oder Zentralfeuerzündung und mit Waffen mittleren Kalibers ausgeschlossen.
(b) Hinsichtlich der Deliktsrelevanz von Schusswaffen zeigt sich, dass Schusswaffen jeglicher Art zur Begehung krimineller Handlungen genutzt werden. Nach der Falldatei Waffen des Bundeskriminalamtes machen die in der Regel nicht- letalen Waffen, z. B. Druckluft- und SRS-Waffen (= Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), die grundsätzlich ab 18 Jahre erlaubnisfrei erworben werden können, einen Anteil von mehr als 60 % der sichergestellten Tatwaffen aus. Für das Führen von SRS- Waffen wurde deshalb mit der großen Waffenrechtsnovelle 2002/2003 in § 10 Absatz 4 WaffG der „Kleine Waffenschein“ eingeführt, zum Führen von Druckluftwaffen bestand schon vorher die allgemeine Waffenscheinpflicht.
Bezüglich des Gefahrenpotentials erlaubnispflichtiger Schusswaffen gilt, dass sogenannte großkalibrige Waffen mit entsprechend stark geladener Munition zwar zu einer hohen Durchschlagskraft führen und die Geschosse so auch Türen oder dünne Wände durchschlagen können, sie stellen im Hinblick auf die Handhabung aber auch höhere Anforderungen an den Schützen. Kleinkaliberwaffen sind aufgrund des geringen Rückstoßes leichter zu handhaben als großkalibrige Waffen. Mit ihnen können gleichwohl tödliche Verletzungen herbeigeführt werden, wie der vierfache Mord von Eislingen am 9. April 2009, für den die Waffen Wochen vor der Tat aus der Waffenkammer eines Schützenvereins gestohlen worden waren, und die Amoktaten in Finnland im November 2007 und September 2008 mit insgesamt 20 Toten belegen. Außerdem sind Geschosse bestimmter kleiner Kaliber durchaus geeignet, selbst Schutzwesten zu durchschlagen. Geschosse in kleinem Kaliber, aber mit hoher Geschwindigkeit, sind ggf. gefährlicher als großkalibrige Geschosse mit geringer Geschwindigkeit.
Gerade bei Amoktaten in Schulen ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der bisherigen Tatverläufe davon auszugehen, dass das Kaliber der eingesetzten Schusswaffen bezüglich der Auswirkungen auf die Opfer eher von untergeordneter Bedeutung ist.
(c) Eine Beschränkung der Magazinkapazität (bei Revolvern: Trommelkapazität) für im Schießsport zulässige Kurzwaffen auf eine bestimmte Anzahl von Patronen könnte grundsätzlich – wie bisher schon in § 6 Absatz 1 Nummer 3 AWaffV für halbautomatische Langwaffen (bis zu 10 Patronen) geregelt – über eine entsprechende Anpassung der AWaffV festgelegt werden. Technisch wäre dies zumindest für künftig zu produzierende Waffen bzw. Magazine wohl auch umsetzbar.
Unbeschadet der Tatsache, dass verschiedene bereits genehmigte Schießsportord-nungen, auf deren Bestand vertraut wird, in Teilen beschränkt würden und deutsche Schützen bei internationalen Wettbewerben Nachteile erlitten, müssten Regelungen für die schon vorhandenen Waffen bzw. Magazine geprüft und getroffen werden. Zu bedenken bleibt, dass weiterhin Magazine mit höheren Kapazitäten auf dem Markt wären, problemlos erworben bzw. beschafft und zu kriminellen Zwecken eingesetzt werden könnten. Um die Forderung der Länder umzusetzen, müssten die Regelungen für „wesentliche Teile von Schusswaffen“ mit den entsprechenden Restriktionen für Herstellung, Erwerb, Besitz auf Magazine, die bisher nicht wesentliches Teil einer Waffe sind, ausgeweitet werden. Das könnte schon vor dem Hintergrund der Vielzahl der in legalem Besitz vorhandenen Magazine und auch im Hinblick auf das angestrebte Ergebnis kaum realisierbar sein.
(d) Eine Erschwerung und damit zeitliche Verzögerung des Magazinwechsels ist nur durch technische Innovationen möglich, deren Art und Umfang derzeit nicht abzusehen sind. Die bisherigen Schwerpunkte technischer Entwicklungen gingen eher in die gegenteilige Richtung, nicht zuletzt wegen der Erfordernisse der Sicherheitsbehörden. Manche genehmigte Schießsportordnung enthält Disziplinen, die gerade die Fertigkeit des schnellen Magazinwechsels erfordern. Zu definieren wäre, wie „langsam“ ein Magazinwechsel sein sollte, danach wären Systeme entsprechend zu zertifizieren. Des Weiteren bleibt die Frage des Umgangs mit den bereits vorhandenen Waffen und Magazinen, die nach derzeitiger Kenntnis kaum mit vertretbarem Aufwand umgerüstet werden könnten.
(e) Eine allgemein gültige Begrenzung der Schussenergie großkalibriger Munition im Schießsport – die Waffe selbst hat hier nur einen untergeordneten Einfluss – ist schon aus technischen/physikalischen Gründen nur in sehr begrenztem Umfang möglich.
Verkürzt dargestellt bilden die einzelnen Munitionsteile ein aufeinander abgestimmtes komplexes Gesamtkonstrukt, in dem die Energie einen maßgeblichen Faktor für die Wirkung aber auch für die Flugbahn und Treffpunktlage des Geschosses darstellt, in Abhängigkeit u. a. von der Geschossmasse, der Geschossform und dem Geschoss-durchmesser. Hier steht für die jeweilige Munition (Kaliber) immer (nur) eine gewisse Bandbreite (von x bis y Joule) zur Verfügung, die nicht unter- oder überschritten werden darf oder kann. In der Praxis haben sich daher für die einzelnen Kaliber taugliche Bandbreitenwerte ergeben, die zum Teil auch als Eckwerte (Mindest- oder Ma-ximalwerte) in den Schießsportordnungen für bestimmte Disziplinen genutzt werden.
Für die Munition 9 mm Para / 9 mm Luger bewegt sich die Bandbreite hauptsächlich im Bereich zwischen 400 bis 600 J als Mündungsenergie (E0), bei .38 spez. (Revolverpatrone mit vergleichbarem Geschossdurchmesser) zwischen rd. 230 bis 500 J. Im Vergleich dazu schreibt das Bundesjagdgesetz in § 19 Absatz 1 Nummer 2a vor, dass z. B. auf Rehwild nur mit Büchsenpatronen geschossen werden darf, deren Auftreffenergie auf 100 m (E100) 1.000 J nicht unterschreiten darf – dies entspricht einer Mündungsenergie (E0) von ca. 1.500 J.
Ein Mindestmaß an Energie ist zum einen notwendig, damit eine im Schießsport un-erlässliche, stabile Flugbahn und damit Präzision des Geschosses und zum anderen eine sichere Waffenfunktion (Anmerkung: bei Selbstladewaffen ist ein Teil der Energie für die Selbstladefunktion erforderlich) gewährleistet wird. Die Maximalenergie ergibt sich nicht zuletzt aus der Hülsengröße, die neben dem Geschoss nur eine bestimmte Menge an Treibladung aufnehmen kann.
Eine Überschreitung der zulässigen Maximalenergie könnte die Waffe zerstören und zu Unfällen mit erheblichen Verletzungen führen. Über die international verbindlichen Vorgaben der C. I. P. (Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen) und das Beschussrecht ist daher aus Gründen der Handhabungssicherheit von Waffen und der für sie zulässigen Munition (lediglich) der maximale Gebrauchsgasdruck (in bar) für jedes der insgesamt rd. 400 zugelassenen Kaliber vorgeschrieben, welcher sich aber nur indirekt auf die Schussenergie auswirkt, da weitere Faktoren zu berücksichtigen sind.
Eine Reduzierung der Schussenergie großkalibriger Munition auf ein Maß, das schwere oder tödliche Verletzungen bei Missbrauch nahezu ausschließt, würde dazu führen, dass ein Schießen mit großkalibrigen Waffen praktisch nicht mehr möglich wäre.
Auch hier bleibt die Frage des Umgangs mit bereits genehmigten Schießsportordnungen sowie des Umgangs mit den sich bereits in legalem Besitz befindlichen Waffen und Munition, die für den Schießsport nicht mehr genutzt werden könnten. Unabhängig davon wäre weiterhin Munition mit entsprechend hoher Schussenergie vorhanden (Jäger, Sammler, gefährdete Personen) und könnte für kriminelle Zwecke missbraucht werden.
(f) Eine zeitlich abgestufte Zulassung des Umgangs mit großkalibrigen Kurzwaffen zum sportlichen Schießen wurde durch die mit der letzten Gesetzesänderung eingeführte Regelung in § 27 Absatz 3 Nummer 2 WaffG, wonach Jugendliche unter 18 Jahren im Schießsport grundsätzlich nur mit Kleinkaliberwaffen schießen dürfen, für diesen speziellen Personenkreis faktisch bereits eingeführt. Eine weitere zeitliche Abstufung für alle Sportschützen würde in der Sache lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Besitzes entsprechender Waffen und Munition führen.
(g) Eine Abfrage zur rechtlichen Situation in anderen Staaten der EU hat ergeben, dass bei aller Unterschiedlichkeit der waffenrechtlichen Vorschriften in keinem Land eine verbindliche Definition zu „Großkaliber“ existiert. In mehreren Ländern gibt es zwar Einzelbestimmungen mit Bezug auf das Kaliber, jedoch keine Regelungen oder Beschränkungen, die systemisch an die Begrifflichkeit „Großkaliber“ anknüpfen. Insoweit kann nicht an vergleichbare Regelungen oder entsprechende Erfahrungen im europäischen Ausland angeknüpft werden.
(h) Die Schießsportverbände selbst sehen keine Notwendigkeit, von sich aus die von den Ländern geforderten Restriktionen im Schießsport vorzunehmen oder solchen zuzustimmen. Sie sehen darin vielmehr eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Breitenschießsports, dem keinerlei Sicherheitsgewinn gegenüberstehen würde.
(i) Eine Umsetzung der von den Ländern geforderten Beschränkungen setzt im Hinblick auf die bereits genehmigten Schießsportordnungen der Schießsportverbände eine Änderung des Waffenrechts voraus. Neben den fehlenden konkreten Festlegungen (z. B. was ist unter „Großkaliber“, was unter „zeitliche Verzögerung des Magazinwechsels“ zu verstehen) und den Problemen hinsichtlich des Vollzugs (wie z. B. fehlende technische Lösungsmöglichkeiten, Umgang mit vorhandenem legalen Besitz) ist eine kaliberbezogene Einschränkung des Schießsports im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs von Schusswaffen, insbesondere bei Amoktaten, ein eher ungeeignetes Mittel. Selbst eine Reduzierung des Waffenbestandes im Schießsport auf sogenannte Kleinkaliberwaffen brächte keinen tatsächlichen Sicherheitsgewinn, da auch mit diesen Waffen tödliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Eine Einschränkung des Schießsports würde sich im Wesentlichen auf eine scheinbar „gefühlte Sicherheit“ beschränken, eine Vielzahl von Sportschützen und das Gewerbe hingegen erheblich beeinträchtigen – rd. zwei Drittel der Kurzwaffendisziplinen genehmigter Schießsportordnungen betreffen Kaliber oberhalb des Kleinkalibers.
3 IPSC-Schießen
Der Bundesrat bittet, die Genehmigung von Schießsportordnungen insoweit zu widerrufen, als sie IPSC-Schießen enthalten, „da es sich dabei um Schießübungen mit einem kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert werden“.
Das Bundesministerium des Innern hat das IPSC-Schießen nochmals überprüft und dabei den Aktenvorgang des damaligen Genehmigungsverfahrens der Schießsportordnung für das IPSC-Schießen, die aktuelle IPSC-Schießsportordnung, öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen sowie Stellungnahmen und Bewertungen von Sicherheitsbehörden als auch des betroffenen Schießsportverbandes BDS berücksichtigt. Daneben wurden IPSC-Schießtrainings und Wettkämpfe in Augenschein genommen und zum Vergleich auch Übungen polizeilicher Schießausbildungen beobachtet.
Im Einzelnen:
(a) Das IPSC-Schießen versteht sich als dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schießparcours mit einem möglichst guten Trefferbild in möglichst kurzer Zeit zu absolvieren ist. IPSC wird in über 80 Ländern der Erde, sogenannten Regions, geschossen. Im Dreijahres-Rhythmus finden die Weltmeisterschaften (WORLD SHOOT) statt und versetzt dazwischen jeweils die Kontinentalmeisterschaften, wie z.B. die Europameisterschaft 2001, die vom BDS in Philippsburg in Deutschland ausgerichtet wurde. In Deutschland sind die rund 8.800 IPSC-Schützen im BDS organisiert und müssen sich einer speziellen Lizenzierung über einen Sicherheits- und Regeltest (SuRT) unterziehen.
(b) Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Schießsportverband und des gleichzeitigen Genehmigungsverfahrens der Schießsportordnung des BDS durch das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 2003 und 2004 wurde unter Berücksichtigung der Anregungen und Bedenken der Länder sowie des Fachbeirates Schießsport, der am 18. Juni 2004 eine Sitzung mit dem Schwerpunkt IPSC durchführte und hierbei auch Übungen im realen Ablauf studieren konnte, das IPSC-Regelwerk der in Deutschland geltenden Rechtslage, insbesondere den für den Schießsport geltenden Einschränkungen des § 7 AWaffV angepasst. Beim IPSC-Schießen darf - neben dem grundsätzlichen Verbot des „kampfmäßigen Schießens“ - beispielsweise nicht im „deutlich erkennbaren Laufen“ oder aus „Deckungen heraus“ geschossen werden, auch die Schussabgabe ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschuss) ist verboten. Solche, das IPSC-Schießen „entschärfende“ Regelungen wie in der in Deutschland geltenden IPSC-Schießsportordnung finden sich in den international geltenden Regelungen nicht wieder.
Die erneute Prüfung der Unterlagen des Anerkennungsverfahrens führt zu keiner anderen Bewertung. Das zuständige Bundesverwaltungsamt hatte sich 2004 intensiv mit den Bedenken der Länder, insbesondere solchen, die nicht in die umfangreichen Änderungen der Schießsportordnung eingeflossen sind, auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Sporthandbuch des BDS als Schießsportordnung nach § 15 Abs. 7 WaffG genehmigt werden kann; Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften, insbesondere § 7 AWaffV lagen nicht vor. Das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 WaffG hatte kein Ergebnis gezeigt, dass eine anderslautende Entscheidung gerechtfertigt hätte.
(c) Der Vergleich des IPSC-Schießens mit polizeilichem Schießtraining lässt lediglich vordergründig Ähnlichkeiten und Parallelen erkennen. Entscheidende Voraussetzung für den Umgang mit Schusswaffen – egal zu welchem Zweck – ist die sichere Handhabung von Waffe und Munition und für eine wirkungsvolle Schussabgabe ein Mindestmaß an Präzision. Bei diesem „schulmäßigen Schießtraining“ bestehen in der Tat nur geringe Unterschiede, um eine sichere Handhabung und das Präzisionsschießen zu erlernen bzw. zu trainieren. Dies gilt in gleichem Maße aber auch für alle „statischen“ Schießsportdisziplinen.
Anders ist die Situation beim „einsatzmäßigen Schießtraining“. Auf den ersten Blick stellen sich auch hier scheinbar vergleichbare Bewegungsabläufe und Aktivitäten dar: in beiden Fällen bewegen sich die Schützen seitwärts, nach vorn und nach hinten und schießen auf in Sicht kommende Ziele – jeweils auch mit Zeitkomponente.
Die maßgeblichen und zum Teil gravierenden Unterschiede liegen in den Details:
• Polizisten schießen (auch) in der Bewegung / aus der Bewegung heraus, IPSC-Schützen nicht, sie bewegen sich (nur) zwischen den Schussabgaben,
• Polizisten ist der detaillierte Ablauf des „Parcours“ oftmals nicht bekannt, die notwendigen einsatztaktischen Entscheidungen sind Bestandteil der Übung, IPSC-Schützen gehen den Parcours vorher ab legen den Ablauf (die Reihenfolge der zu treffenden Ziele) allein unter dem Aspekt der Schnelligkeit fest,
• Polizisten werden Ziele häufig plötzlich und überraschend angezeigt oder durch Zuruf benannt, IPSC-Schützen sind alle Ziele vorher bekannt,
• Polizisten prüfen bei einer Vielzahl der Übungen als Übungsbestandteil vor der Schussabgabe neben der rechtlichen Zulässigkeit insbesondere aber auch akut bestehende alternative Handlungsweisen, für IPSC-Schützen liegt der Parcour fest, sie werden nicht vor plötzlich auftretende Alternativen gestellt,
• Polizisten nutzen als Übungsbestandteil Aufbauten als Deckungen zum Selbstschutz, IPSC-Schützen werden durch transparente Aufbauten bestimmte Wege oder Körperhaltungen vorgegeben, sie nehmen gerade keine Deckung, stehen bei der Schussabgabe häufig neben den transparenten Aufbauten,
• Polizisten trainieren die Verteidigung gegen ein gewalttätiges Gegenüber oder dessen Bekämpfung, zum Teil unter Berücksichtigung unbeteiligter Dritter, die nicht gefährdet werden dürfen, IPSC-Schützen schießen sportlich auf gegen-ständliche Ziele, es zählt allein das Verhältnis Treffer und Zeit,
• Polizisten trainieren (auch) das Schießen auf Wirkung – es wird so lange ge-schossen, bis das Gegenüber die gewollte Wirkung zeigt, IPSC-Schützen ver-zichten unter Berücksichtigung des Zeitfaktors oftmals auf weitere Schüsse, auch wenn das Ziel verfehlt wurde.
IPSC-Schießen als sportliches Schießen unterscheidet sich daher sowohl in der Planung als auch in der Durchführung und Ausgestaltung grundlegend vom Verteidigungsschießen oder kampfmäßigen Schießen, bei denen einsatztaktische Elemente eine wesentliche Rolle spielen.
(d) Unbestreitbar verfügen IPSC-Schützen über die Fähigkeit, innerhalb kurzer Zeit viele Schüsse mit einer gewissen Präzision abzugeben, auch nach körperlicher Beanspruchung (Laufen). Schnelle Schussfolgen werden jedoch auch von „normalen Schützen“ geschossen, so z. B. die Olympische Schnellfeuerpistole (bis zu fünf Schüssen in vier Sekunden) und auch im Biathlon geht es um schnelle Schussfolgen nach körperlicher Beanspruchung. Für den Missbrauch von Schusswaffen, gerade auch für Amoktaten, werden jedoch keine speziellen Fertigkeiten benötigt, die IPSC-Schützen besitzen bzw. sich ein Nicht-IPSC-Schütze nicht auch aneignen könnte. So ist beispielsweise das Trainieren eines schnellen Magazinwechsels (auch ohne Schussabgabe) für jeden Waffenbesitzer problemlos möglich.
Belastbare Erkenntnisse, dass IPSC-Schützen entgegen dem geltenden Regelwerk und insbesondere unter Verstoß gegen § 7 AWaffV unzulässige Schießübungen durchführen, liegen nicht vor. Bei den im Internet häufig zu findenden Aufnahmen von vermeintlichen oder tatsächlichen IPSC-Veranstaltungen ist zu berücksichtigen, dass auf internationaler Ebene Unterschiede bei den zu beschießenden Zielen, den Aufbauten und insbesondere bei der Bewegung bzw. dem Schießen aus der Bewegung heraus bestehen können, die so nicht auf Deutschland übertragen werden können. Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich gerade bei den Internetdarstellungen, die vermeintliche waffenrechtliche Verstöße zeigen, um solche handeln könnte, deren Aufnahmedatum vor in Kraft treten der AWaffV liegt bzw. die bei Geltung eines weniger restriktiven Regelwerks im Ausland aufgenommen wurden.
4 Sonstiges
Das Bundesverwaltungsamt hat die von ihm genehmigten Sportordnungen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesrates, großkalibriges Schießen mit Kurzwaffen zu beschränken, gesichtet. Die Sportordnungen enthalten rund 260 Kurzwaffendisziplinen, von denen etwa ein Drittel im Kleinkaliberbereich bis 5,6 mm lfB /.22 l.r. liegt. Eine weitere „kritische Überprüfung“ im Sinne des Beschlusses des Bundesrates setzt voraus, dass die zu prüfenden Punkte zuvor klar definiert werden.
Das Bundesministerium des Innern hat zwischenzeitlich die Mitglieder des Fachbeirats Schießsport neu bestellt. Es ist beabsichtigt, die vom Bundesrat erhobenen Forderungen im Fachbeirat zur Diskussion zu stellen.

